Corona-Pandemie: Hilfen für Eltern

Stand 24. März 2020

Die Bundesregierung greift Familien unter die Arme, um Einkommen zu sichern: Verdienstausfälle von Familien, die sich aus Kita- oder Schulschließungen ergeben, werden weitgehend aufgefangen. Das gilt auch für Selbständige und Freiberufler. Familien, die wegen Kurzarbeit geringere Einkommen haben, erhalten leichteren Zugang zum Kinderzuschlag.

An wen können sich Eltern wenden?
Wer wegen Schul- oder Kitaschließung seine Kinder betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, wird gegen übermäßige Einkommenseinbußen abgesichert. Das soll im Infektionsschutzgesetz geregelt werden. Das Infektionsschutzgesetz soll befristet bis zum Ende der Schulschließung, aber längstens für sechs Wochen, nicht mehr nur direkt von der Krankheit Betroffene absichern, sondern auch erwerbstätige Eltern, die mit den Folgen der ausfallenden Betreuung klarkommen müssen und Lohnausfälle aufgrund der Kinderbetreuung im Pandemie-Fall haben.
Wenn erwerbstätige Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann, und Gleitzeit- bzw. Überstundenguthaben sowie Urlaub ausgeschöpft sind, erhalten sie weiter Geld vom Arbeitgeber, das diesem wiederum in Höhe des Kurzarbeitergeldes (in der Regel 67 Prozent des Bruttoeinkommens) von den zuständigen Behörden ersetzt wird. So werden Familien vor übermäßigen Einkommenseinbußen geschützt.
Außerdem wird der Zugang zum Kinderzuschlag vereinfacht, um Familien schnell zu helfen, die wegen der Krise Einkommensausfälle haben. Mit dem Kinderzuschlag werden Eltern unterstützt, wenn das Einkommen zwar für den eigenen Lebensunterhalt, aber nicht für den der gesamten Familie reicht. Bei Neuanträgen wird nun vorübergehend nur das letzte Monatseinkommen geprüft - statt wie sonst das Einkommen der vergangenen sechs Monate. Damit sollen die Folgen von Lohneinbußen oder Arbeitslosigkeit abgemildert und sowohl Beschäftigte als auch selbständige Eltern erreicht werden.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich nicht arbeiten kann, weil meine Kinder wegen Schul- und Kitaschließung betreut werden müssen?
Notbetreuung: Eltern, die die Betreuung ihrer Kita- oder Schulkinder in den kommenden Wochen nicht anders organisieren können, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Notbetreuung in Kita, Schule und/oder Hort. In der Regel müssen dafür beide Elternteile oder der alleinerziehende Elternteil, bei dem ein Kind überwiegend lebt, bestimmten, derzeit dringend benötigten Berufsgruppen angehören: Polizei, Feuerwehr, Medizin, Pflege, öffentlicher Nahverkehr usw.
Nähere Informationen sowie Anträge gibt es in der Regel auf den Internetseiten der Städte und Gemeinden oder in den Einrichtungen selbst.

Lohnersatzleistung: Maßnahme ist in Planung, Informationen folgen in Kürze.

Informationen:
QUELLE: Sondernewsletter Rita Schwarzelühr-Sutter
Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend
Landkreis Waldshut

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